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Grundsätzliche Bedeutung für Webmaster
Mit der am 14. Dezember 2001 erfolgten Veränderung des Teledienstegesetzes hat der Gesetzgeber die schon
vorher vorhandene Impressumspflicht für Online-Inhalte weiter präzisiert und mit Hilfe einer Bußgeldandrohung
aus einer schlichten Vorschrift ein durchsetzbares Verbraucherrecht gemacht.
Das, was der Gesetzgeber im §6 als Pflichtangaben festschreibt, sollte eigentlich für eine seriöse
Webseite selbstverständlich sein. Denn gerade im Internet, wo jeder eigene Inhalte veröffentlichen kann, sind
für den Nutzer Angaben über die Herkunft der dargebotenen Informationen sehr wichtig. Der Nutzer muß erfahren,
wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich
tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der
Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt?
Um derartige Fragen und damit die Glaubwürdigkeit einer Webseite beantworten zu können, muß der Nutzer
eine klare Impressumsangabe vorfinden. Seiten, auf denen man gar kein Impressum, lediglich eine E-Mail-Adresse
oder ein Pseudonym (wie z.B. "Euer Webmaster" oder "Das Team") findet, auf denen sich der Autor also nicht
zu erkennen geben will, sind schlichtweg unseriös. Wenn der Autor nicht genannt werden will, so kann man
daraus den Schluß ziehen, daß sich illegale Inhalte auf den Seiten befinden, der Webmaster also Gaunereien
mit seinen Gästen vorhat: Er bietet gecrackte Software an, er gibt absichtlich falsche Daten zu Produkten
an, um den Besucher zum Kauf zu bewegen, er versucht, beim Besucher einen 0190er-Dialer zu installieren,
oder ähnliches.
Eigentlich sollte es also im Interesse jedes seriösen Webmasters liegen, seine Besucher darüber zu informieren,
mit wem sie es zu tun haben. Doch trotzdem findet man im (bundesdeutschen) Internet zahlreiche Webseiten,
wo der Autor sein Impressum vergessen hat oder es aus Nachlässigkeit so eingebunden hat, daß die Nutzer
es nicht finden bzw. nicht alle Nutzer es finden.
Wer ist eigentlich impressumspflichtig?
In Diskussionsforen zum Internet-Recht taucht bisweilen die Frage auf, ob für private Webmaster überhaupt
eine Impressumspflicht bestehe. Schon alleine die Frage irritiert: Warum will ein (seriöser) Webmaster
seine Impressumspflicht wegdiskutieren? Welche Gründe hat ein Webmaster, auf seinen Seiten seine
Identität nicht angeben zu wollen?
Was vielfach zu der irrigen Annahme führt, ein Impressum sei erst notwendig, wenn man kommerzielle
Absichten verfolgt, ist der Ausdruck "geschäftsmäßige Teledienste" in §6 TDG.
Doch hier muß klar
unterschieden werden zwischen den beiden Begriffen "geschäftsmäig" und "gewerbsmäßig". Der Begriff
"gewerbsmäßig" trifft auf eine Tätigkeit in der Tat erst dann zu, wenn mit ihr Geld erwirtschaftet werden
soll (Gewinnerzielungsabsicht). Der Begriff "geschäftsmäßig" aber bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die
ernsthaft betrieben werden und die nicht nur vorübergehend sind (nachhaltige Tätigkeiten).
Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse
erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos,
die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso
muß auch derjenige, der seine eigene Webseite ausschließlich als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine
sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben. Denn eine einzelne Kontaktanzeige ist typischerweise
etwas verübergehendes. Anders sieht es aus, wenn jemand auf Webseiten anderen die Möglichkeit gibt,
Kontaktanzeigen aufzugeben, also eine Kontaktbörse anbietet. Dann handelt es sich um einen Dienst an die
Allgemeinheit, der in seinem Wesen auf unbestimmte Dauer angelegt ist.
Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll.
Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende
Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein
korrektes Impressum haben.
Selbst Rechtsanwälte geraten manchmal mit den Begriffen durcheinander und verwechseln "geschäftsmäßig"
mit "gewerbsmäßig". Um hier Klarheit zu schaffen, kann man sich auch mal die Situation außerhalb des
Internet anschauen. Denn die Politik will ja keine Sonderstellung des Internet erreichen, sondern verfolgt
das Ziel, Online-Medien durch entsprechende Gesetzgebung so in das Gesellschaftsgefüge einzubinden, daß
eine weitestgehende rechtliche Gleichstellung zwischen konventioneller und elektronischer Kommunikation
erfolgt.
In der "Realen Welt", also dem Leben außerhalb
des Internet, gilt die Impressumspflicht seit je her für alle an die Öffentlichkeit gerichteten Publikationen,
unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Jeder, der sich schon einmal politisch
engagiert hat und in der Fußgängerzone Flugblätter verteilt hat, oder wer sich als Schüler in der Redaktion
der Schülerzeitung beteiligt hat, kennt die generelle Pflicht zur Angabe eines Impressums, das
meist mit dem Kürzel "ViSdP" (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) eingeleitet wird. Zwar findet man
insbesondere auf politisch strittigen Flugblättern häufig bewußt fehlerhafte Adressen wie z.B.
"Käpt'n Antifa, Links Radikal 13, D-110 Polizei"; Die geltende Rechtslage ist aber so,
daß in jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Publikation ein korrektes Impressum stehen muß und daß in
diesem die für den Inhalt verantwortliche Person mit Namen und Adressen nachlesbar sein muß.
Die Impressumspflicht für Webseiten ist also keine juristische Besonderheit, sondern lediglich eine Angleichung
an die für Papier-Veröffentlichungen geltenden Vorschriften. Insofern ist
klar, daß der Gesetzgeber auch für Teledienste eine Impressumspflicht definiert hat, die unabhängig von
der Erwirtschaftung eines Gewinns ist. Im Gesetz wurde also ganz
gezielt der Begriff "geschäftsmäßig" und nicht "gewerbsmäßig" gewählt.
Ergänzend sei noch gesagt, daß der Begriff "privater Webmaster" eine umgangssprachliche Bezeichnung
ist, die keinerlei Bedeutung für Rechtsvorschriften hat. Es ist auch keineswegs so, daß der Begriff
"privat" in der deutschen Sprache generell gleichbedeutend ist mit "nicht kommerziell". Im Bereich der
Fernsehsender beispielsweise ist "privat" der Gegensatz zu "öffentlich-rechtlich". In anderen Rechtsgebieten
steht "privat" häufig im Gegensatz zu "staatlich" (z.B. "Privatunternehmen" versus "Behörde").
Unterscheidung Teledienst – Mediendienst
Irritationen löst die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Teledienst" und "Mediendienst" aus. In
obigem Gesetzestext habe ich bewußt §2 (4) nicht wiedergegeben. Denn dieser beinhaltet eine lange
Aufzählung, welche Dienste kein Teledienst, sondern ein Mediendienst sind. Auch im Absatz 2 befinden
sich Ausschlußklauseln.
Bei Durchlesen des Teledienstegesetzes kommen manche Webmaster deshalb zu dem Schluß, daß ihr Dienst gar
nicht unter das TDG fällt und deshalb auch kein Impressum erforderlich sei. Doch diese Schlußfolgerung
stimmt nicht. Denn alle Online-Dienste, die nicht als Teledienste eingestuft werden, gelten als
Mediendienste. Für Mediendienste gilt ein anderes Gesetz, das ebenso ein Impressum vorschreibt,
nämlich der Mediendienstestaatsvertrag.
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten entstammt der historisch begründeten
Zuständigkeitsteilung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern im Rahmen der föderalen Struktur
der Bundesrepublik Deutschland. Für die Regelung der Telekommunikation ist die Bundesrepublik
zuständig, für die Regelung der Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen) sind die Länder
zuständig. Früher waren Telekommunikation und Medien auch technisch klar getrennt: Telekommunikation
bestand lediglich aus Individualkommunikation (Fernschreiben, Fernsprechen, Fernkopieren) und
wurde von der Deutschen Bundespost durchgeführt.
Mit Einführung des WWW sind nun in demselben Medium,
nämlich dem Internet, sowohl Fragen der Telekommunikation als auch Fragen der Medienaufsicht, zu
regeln. Deswegen musste der Gesetzgeber das Internet aufteilen in Inhalte, die als Telekommunikation
gelten und für die die Bundesrepublik Gesetze macht, und in Inhalte, die als Medien gelten und für
die die Länder zuständig sind. Deswegen trägt das Gegenstück zum bundesweit geltenden Teledienstegesetz
nicht den Namen "Gesetz", sondern "Staatsvertrag": Es heißt "Mediendienstestaatsvertrag". Prinzipiell
könnte jedes Bundesland die Mediendienste anders regeln. Um Einheitlichkeit herbeizuführen, haben alle
Länder der BRD miteinander den Mediendienstestaatsvertrag abgeschlossen, der die Mediendienste in allen
Bundesländern einheitlich regelt. Dieser ist an das Teledienstegesetz angelehnt. Der
Medienstdienstestaatsvertrag hat in jedem einzelnen Bundesland Gesetzeskraft und gilt somit einheitlich
in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Eine ähnliche Problematik gab es übrigens bereits Anfang der 1980er-Jahre mit der Einführung
des Systems Bildschirmtext. Dieses System wurde zwar
von der Deutschen Bundespost betrieben, wurde aber als Mediendienst gewertet und unterlag somit
der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Länder schlossen damals den
Bildschirmtext-Staatsvertrag ab, der
Btx in allen Bundesländern einheitlich regelte.
Daß mit der Verbreitung des WWW und damit der stärkeren Popularisierung des Internet (dem Netz, auf
dem das WWW basiert) der Gesetzgeber sich veranlaßt sah, ein Teledienstgesetz zu verabschieden (was natürlich
nicht nur für das Internet und erst recht nicht nur für Dienste unter "de"-Domains gilt, sondern für alle
in Deutschland verfügbaren elektronischen Kommunikations- und Informationsdienste),
änderte nichts an der Trennung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Und dieser
im Grundgesetz festgelegten Trennung musste natürlich Rechnung getragen werden.
Die Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist also eine politische Besonderheit.
Der einzelne Webmaster braucht sich darum aber nicht weiter zu kümmern, da beide Gesetze sehr
ähnlich sind. Insbesondere besteht für beide Arten von Diensten eine Impressumspflicht.
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Die freie Meinungsäußerung
Böse Zungen behaupten, die Impressumspflicht widerspräche dem Grundgedanken der anonymen Nutzung
des Internet und der freien Meinungsäußerung. Diese Behauptung ignoriert aber, daß die Impressumspflicht
nur für diejenigen gilt, die Dienste anbieten, nicht für alle Personen, die das Internet aktiv nutzen.
Man kann im Internet auf zahlreiche Arten seine freie Meinung äußern, ohne daß man dafür gleich Anbieter
eines Dienstes werden muß. Um seine Meinung kundzutun, ist es nicht erforderlich, eigenen Webseiten
anzubieten. Es gibt zahlreiche Webforen, auf denen man als Teilnehmer anonym mit anderen diskutieren kann.
Darüber hinaus ist das Web (also das Protokoll HTTP) lediglich eines von einer Vielzahl von Protokollen
und Möglichkeiten, die das Internet bietet. Und es ist auch keineswegs für alle Anwendungen das geeignete
Protokoll. Gerade zum Publizieren und Diskutieren von Meinungen bietet sich das Usenet
an (also das Protokoll NNTP), in dem es keinen zentralen Dienstanbieter gibt, sondern in einem demokratischen
Verfahren über die Einrichtung von Diskussions- und Veröffentlichungsforen ("Newsgroups") abgestimmt wird.
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Wann ist etwas überhaupt ein Dienst?
Manche Webmaster bezweifeln, im Internet überhaupt einen Dienst anzubieten. Diesen Zweifeln liegt die
Sichtweise zugrunde, innerhalb des Internet alle Techniken des Internet (also auch den Betrieb eines Webservers)
als selbstverständlich, ja quasi als belanglos, ansieht. Ein Dienst wäre dann nur etwas, was Auswirkungen
außerhalb des Internet hätte, also etwa das Angebot eines Versandhandels oder die Werbung für Produkte, die
außerhalb des Internet gekauft werden können.
Doch Gesetze können keine selbstverständlichen Belanglosigkeiten. Wenn etwas von einem Gesetz ausgenommen
sein soll, so muß dies im Gesetz explizit formuliert sein. Das Teledienstegesetz beschreibt aber ganz im
Gegenteil sogar explizit, daß "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste" (§2 (1)) inbegriffen
sind. Dies bedeutet, daß bereits das Angebot eines Abrufs von Informationen über das Protokoll HTTP (also
das Bereitstellen von Webseiten) ein Dienst ist.
Spätestens dann, wenn dem Besucher der Webseiten angeboten wird, selbst interaktiv zum Inhalt beizutragen,
also beispielsweise einen Eintrag in einem Gästebuch beizusteuern oder einen Diskussionsbeitrag in ein Forum
zu setzen, sollte für jeden Menschen, der wenigstens halbwegs der deutschen Sprache mächtig ist, klar sein,
daß dies ein Dienst ist. Doch ausgerechnet bei Foren und Gästebüchern wird sehr häufig die Impressumspflicht
vernachlässigt.
In Webforen gibt es sehr häufig FAQ-Listen (FAQ=Frequently Asked Questions) mit diversen Fragen und Antworten,
doch die Frage nach dem Verantwortlichen taucht dort meist nicht auf. Dabei ist es nicht nur eine gesetzliche Pflicht,
sondern auch eine für den Besucher wichtige Information. Wenn ich z.B. über eine Suchmaschine oder über das
Verfolgen von Links bei einem Webforum lande, frage ich mich zuerst "Wo bin ich hier überhaupt?".
Ich möchte wissen, wer für das Forum verantwortlich ist, ob das Forum von einer Einzelperson, eine Gruppe oder
einem Unternehmen betreut wird. Ich möchte einschätzen können, ob mit dem Forum eine bestimmte Intention verfolgt
wird oder ob lediglich neutral über bestimmte Themen diskutiert werden soll. Doch derartige Fragestellungen fehlen
in den FAQ-Listen meistens völlig. Statt dessen wird lediglich auf rein technische Fragen eingegangen wie der
Vergabe von Zugangspaßwörtern, den Einstellungen der Zeitzone, Siganturdefinitionen oder HTML-Kodierungen. Aber wenn
die Frage "Wo bin ich hier überhaupt?" noch gar nicht beantwortet ist, macht es doch keinen Sinn, bereits
umfassend auf technische Detailfragen einzugehen.
Manche Webmaster meinen außerdem, daß nur dann ein Dienst gemäß Teledienstegesetz gegeben ist, wenn man
eine eigene Domain besitzt. Einige gehen sogar noch weiter und behaupten, daß nur relevant wäre, wessen
Domain eine deutsche Domain (also ".de") ist.
Im Teledienstegesetz steht aber kein einziges Wort über Domains, auch steht überhaupt nichts spezielles
zu Internet-Techniken im Gesetz. Denn es ist keine Rechtsnorm, die nur speziell für das Internet gilt, sondern
ein Gesetz für "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste". Es gibt weder eine Bindung der
Gültigkeit des Gesetzes an das Internet, noch an das Übertragungsprotokoll TCP/IP, noch an den Zugriff mittels
Domainnamen. Auch Dienste, in denen es den Begriff "Domain" gar nicht gibt, werden vom Teledienstegesetz
erfaßt, z.B. die klassischen Mailboxen (Telebox, Fido, Maus, Zerberus, etc), die man mit Modem oder
Akkustikkoppler (sofern man noch einen solchen besitzt) über das Fernsprechnetz oder über Datennetze wie etwa
Datex-P erreicht. Und somit ist es für die Impressumspflicht bei Webseiten auch völlig irrelevant, ob die
Seiten eine eigene Domain haben oder als Unterseiten bei einem größeren Anbieter abgelegt sind, und es ist
genauso irrelevant, unter welcher Länderkennung die Seiten aufgerufen werden.
Pflichtangaben im Impressum
Für Webmaster, die als privates Hobby Seiten im WWW pflegen, sind die Pflichtangaben im Impressum
sehr überschaubar: Sie betreffen nur die Punkte 1 und 2 in §6 TDG:
Laut Punkt 1 muß das Impressum den Namen und die Anschrift enthalten. Der Zusatz "unter der
sie niedergelassen sind" stellt klar, daß es eine wirklich existierende Adresse sein muß. Eine
Postfachangabe, Postlagervermerk oder ähnlich reicht also nicht aus, sondern es muß der Name der Person,
Straße und Hausnummer sowie die Ortsbezeichnung (bei manchen Ortsnamen sind Zusätze erforderlich, um
Eindeutigkeit herzustellen) angegeben werden. Unternehmen, Vereine oder andere Gruppen müssen eine
verantwortliche Person benennen.
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Problematik Spam (Werbung)
Steht die E-Mail-Adresse öffentlich zugänglich auf einer Webseite, z.B. im Impressum, so landet nach
einiger Zeit unverlangte Werbung (Spam) im E-Mail-Postfach. Mit sogenannten Harvestern suchen Spam-Versender
systematisch nach E-Mail-Adressen.
Die E-Mail-Adresse gar nicht zu nennen oder sie mit allerlei Tricks zu verschleiern, ist unhöflich
gegenüber dem Besucher, denn er kann dann nicht mehr einfach klicken, um eine E-Mail zu schreiben.
Eine Möglichkeit, die die E-Mail-Adresse ganz normal zugänglich macht, aber erfahrungsgemäß die
Verwendung der Adresse für Spam lange hinauszögert, ist die Codierung der E-Mail-Adresse mit den Unicode-Angaben
in HTML.
Lesen Sie mehr zu dieser Thematik unter den folgenden Links: | |
Auch unter Juristen umstritten ist die Bedeutung des Punktes 2. Der Gesetzgeber hat das Gesetz
bewußt nicht für den Einzelfall "WWW" formuliert, sondern allgemeingültig für alle Online-Dienste. Doch
was bedeutet für das WWW die Formulierung "elektronische Post"? Von den meisten Juristen wird dieser
Begriff interpretiert als "E-Mail", was aufgrund der sprachlichen Ähnlichkeit naheliegt.
Dies muß nicht zwingend bedeuten, daß eine E-Mail-Adresse
angegeben werden muß. Einer E-Mail-Adresse gleichwertig und deswegen auch möglich ist die Angabe
einer URL (HTTP-Adresse) eines Kontaktformulars.
Andere Juristen halten jedoch dagegen, daß der Dienst E-Mail nicht das Merkmal "unmittelbare
Kommunikation" erfüllt, weil E-Mails zeitversetzt übertragen und gespeichert werden. Kommunikationswege,
die das Merkmal "unmittelbar" erfüllen, seien Fernschreiben (Telex), Telephon oder Instant Messenger
(wie z.B. ICQ).
Gerichtsurteile zu dieser Fragestellung sind bisher noch nicht gefällt worden. Es ist auch nicht
zu erwarten, daß ein Rechtsstreit ausgerechnet diesen einen Punkt klarstellt. Für die Praxis
bedeutet das, daß es ausreicht, eine der möglichen Interpretationen von Punkt 2 zu erfüllen, um
seiner Informationspflicht Genüge zu tun. Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt sowohl E-Mail-Adresse
als auch Telephonnummer.
Die übrigen Punkte des §6 TDG treffen in der Regel für Hobby-Webmaster nicht zu. Wer aber Webseiten
nicht für sich selbst, sondern für einen Verein oder ein Unternehmen erstellt, muß diese Punkte beachten.
Wenn man eine Webseite für ein Unternehmen erstellt, kann in der Regel ein Geschäftsführer oder
Prokurist Auskunft zu den in §6 TDG genannten Punkten geben. Denn dies sind Angelegenheiten, die
das Unternehmen auch in anderen Rechtsgeschäften betreffen, die also bei den verantwortlichen
Personen bekannt sein sollten.
Weitere Plichten beachten müssen auch Personen, die Berufe ausüben, die einer
besonderen Regelung unterliegen oder für die besondere Befähigungen nachweisen müssen. Dies gilt z.B.
für Ärzte und Apotheker oder für Rechtsanwälte und Notare. In diesem Fällen muß zusätzlich über die
berufliche Befähigung informiert werden inklusive einer Quellenangabe oder eines Links zu den
Originaltexten der berufsrechtlichen Regelungen.
Was gehört nicht in's Impressum?
Der Gesetzgeber hat mit dem §6 des Teledienstgesetzes definiert, welche Angaben zwingend im Impressum
eingetragen werden müssen. Er macht aber keine Vorschriften, daß bestimmte Angaben im Impressum nicht
erscheinen dürfen.
Deshalb steht es jedem Webmaster frei, beliebige weitere Angaben in sein Impressum aufzunehmen.
Ob da nun noch die Blutgruppe, der Stand der Gestirne zum Zeitpunkt der Geburt oder die Quersumme der
Schulnoten der vierten Klasse genannt wird – Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.
Allerdings dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht in einer Fülle von schlecht
strukturierten Zusatzinformationen untergehen, denn damit wäre die Vorschrift, daß das Impressum
"leicht erkennbar" sein muß, verletzt.
Es gibt aber bestimmte Dinge, die man (wenn man von seinen Besuchern ernst genommen werden will)
grundsätzlich nicht in das Impressum schreiben sollte: Haftungsausschlußklauseln und Distanzierungen von Links.
Wie bereits oben geschildert, verhält sich der Gesetzgeber bzgl. des Internet nicht anders als bzgl.
herkömmlicher Publikationen. Eine öffentlich abrufbare Webseite also genauso zu bewerten wie beispielsweise
ein Flugblatt, das man in der Fußgängerzone verteilt. Lediglich der konkrete Text der Gesetze weicht voneinander ab.
Auf keinem einzigen Flugblatt, das mir bisher in die Hand gedrückt worden ist, habe ich Klauseln zum
Haftungsausschluß gefunden. Im Internet aber begegenen einem immer wieder Webseiten, auf denen der
Verfasser verkündet, daß er keine Haftung übernimmt, daß externe Links nicht in seiner Verantwortung
liegen, daß er keine Ahnung vom Urheberrecht hat und vielerlei Dinge mehr. Auf manchen Webseiten werden
diese Klauseln als "Nutzungsbedingungen" betitelt und dem Besucher wird suggeriert, er würde diese
Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen automatisch mit dem Aufruf der Webseiten akzeptieren.
Manche Zeitgenossen schreiben derartige Haftungsausschlüsse sogar unter ihre E-Mails.
Derartige Klauseln, in denen der Webmaster bekundet, daß er für nichts verantwortlich ist (daß die
Webseiten also ohne sein Zutun von Geisterhand entstanden sein müssen), sind ein Zeugnis der Angst,
wegen irgendetwas belangt zu werden. Sie werden deshalb auch "Angstklauseln" genannt.
Der Webmaster bekräftigt damit öffentlich, daß er im Geiste noch nicht erwachsen ist. Er hat kein
eigenes Rechtsempfinden, das ihm sagt, was richtig und was falsch ist. Sondern er erwartet, daß ein
vorformulierter Text quasi die schützende Hand über ihn hält und ihn vor allem möglichen Unbill beschützt.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) festgestellt, daß eine
Distanzierungsklausel, die nur gesetzt wird, um vor rechtlicher Verantwortung zu schützen, nicht ernstzunehmen ist
und deshalb keine Wirkung hat. Siehe hierzu auch die Erläuterungen auf der
Seite http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html
Es gibt sogar Webseiten, die vorformulierte Haftungsausschlußklauseln zum Kopieren oder Verlinken anbieten.
Doch dies ist Unfug. Man kann sich der Gültigkeit von Gesetzen nicht durch einen vorformulierten Text
entziehen. Ansonsten könnte man auch straffrei einen Bankraub begehen, wenn man ein Schild mit der
Aufschrift "ich bin für meine Taten nicht verantwortlich" vor sich herträgt. Und es kommt auch kein gültiger
Vertrag mit dem Besucher zustande, nur weil es eine Seite mit dem Titel "Nutzungsbedingungen, bitte lesen" gibt.
Daß es tatsächlich Leute gibt, die meinen, mit einfachen Signalen Gesetze außer Kraft setzen zu
können, kann man (zumindest als Fußgänger oder Fahrradfahrer) täglich im Straßenverkehr erleben: Viele
Autofahrer scheinen zu glauben, daß man im absoluten Halteverbot parken darf, wenn man dabei die Warnblinkanlage
einschaltet. Im Straßenverkehr ist so ein Verhalten ein dauerndes Ärgernis. Im Internet geben sich Webmaster,
die meinen, ihre Verantwortung vor dem Gesetz einfach negieren zu können, lediglich der Lächerlichkeit preis.
Eine genauere Betrachtung über Haftungsausschlußklauseln, Nutzungsbedingungen und Distanzierungen von Links
können Sie auf der Seite http://www.mein-dortmund.de/disclaimer.html lesen.
Wie muß das Impressum erreichbar sein?
Der Gesetzgeber macht keine festen Vorgaben, wie das Impressum eingebunden werden soll. Er
fordert aber, das es "leicht erkennbar" sein muß. Nach überwiegender Meinung ist diese Vorschrift erfüllt, wenn
das Impressum durch einen Link mit der Bezeichnung "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" erreichbar ist. Auf
der sicheren Seite ist man, wenn man den Link explizit als "Impressum" bezeichnet. Es ist dagegen
nicht notwendig, auf das Teledienstegesetz hinzuweisen, oder gar im Impressum zu schreiben, daß
es sich um das "Impressum gemäß §6 TDG" handelt.
Weiter fordert der Gesetzgeber, daß das Impressum "unmittelbar erreichbar" sein muß. Der Nutzer
darf also nicht gewungen werden, erst Modifikationen an seinem Browser vorzunehmen oder gar
Plug-Ins zu installieren, bevor er das Impressum lesen kann. Somit darf die Erreichbarkeit des
Impressums nicht davon abhängig gemacht werden, ob Javascript
unterstützt wird. In einem Firmennetz müsste der Nutzer womöglich erst seinen Administrator bitten,
Javascript freizuschalten. Ein blinder oder sehbehinderter Nutzer, der den Browser Lynx
benutzt, hat gar keine Möglichkeit, Javascript einzuschalten. Somit erfüllt ein Impressum, das beispielsweise
als Javascript-Popup realisiert ist, nicht die Vorschrift "unmittelbar erreichbar".
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Wenn Sie einen Eindruck erhalten möchten, wie Blinde und Sehbehinderte Ihre Webseiten wahrnehmen,
dann installieren Sie sich den Textbrowser "Lynx". Diesen erhalten Sie z.B. hier zum kostenlosen Download:
http://www.mein-dortmund.de/browser-lynx.html
Möchten Sie wissen, welche Gründe es auch für sehende Internet-Nutzer gibt,
die Javascript-Unterstützung auszuschalten? Dann lesen Sie folgende Seite:
http://www.mein-dortmund.de/javascript.html
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Es ist ohnehin ärgerlich und zeugt von fehlender Kundenorientierung, wenn Webmaster die Ausführung
von Javascript bei ihren Nutzern pauschal voraussetzen und damit einen Teil ihrer Besucher von
den Seiten ausschließen. Im Fall des Impressums ist es aber nicht nur ärgerlich, sondern auch
rechtlich relevant: Wer Besucher durch technische Barrieren vom Abruf des Impressums ausschließt,
also gegen §6 Satz 1 TDG verstößt, kann nach §12 TDG mit bis
zu 50.000,- € Bußgeld belegt werden.
Ebenso ist es auch nicht zulässig, das Impressum oder Teile des Impressums als Graphikdatei
abzulegen, wenn nicht gleichzeitig eine Textalternative vorhanden ist. Denn damit würden Blinde
und Sehbehinderte, die Webseiten per Braille-Zeile ertasten oder per Sprachausgabe vorlesen lassen,
von den Impressumsangaben ausgeschlossen.
Framesets, Gästebücher, Foren, etc.
Es kann vom Nutzer auch nicht erwartet werden, daß er in der URL-Zeile (sofern sein Browser
überhaupt eine URL-Zeile hat) herumprobiert, um zum Impressum zu kommen. Dies sollten Webmaster
berücksichtigen, die ihre Seiten aus Frames zusammensetzen. Denn z.B. durch Suchmaschinen kann ein
Nutzer direkt zu einzelnen Frames geführt werden. Deshalb muß auf jedem einzelnen Frame für den
Benutzer leicht erkennbar ein Link zum Impressum vorhanden sein.
Häufig vergessen wird dies bei Seiten, die ein Webmaster nicht selbst erstellt, sondern bei einem
Dienstleister anlegen läßt (insbesondere Foren und Gästebücher). Jemand, der über eine Suchmaschine
bei solchen Seiten landet, findet häufig nicht nur kein Impressum vor, sondern auch keinerlei
Information, zu welcher (Gesamt-)Website die betreffende Seite überhaupt gehört. Die Impressumspflicht
gilt aber für alle geschäftsmäßigen, d.h. auf Dauer angelegten Webseiten, unabhängig davon, wie der
Benutzer zu ihnen kommt. Auch ein für die Öffentlichkeit einsehbares Forum oder ein Gästebuch braucht
deshalb einen klar erkennbaren Link zum Impressum.
Aufgrund der Verpflichtung zur leichten Erreichbarkeit des Impressums reicht es auch nicht, als
Inhaber einer Domain zu glauben, die Benutzer könnten doch
in der whois-Datenbank der Denic nachschlagen, wer man ist. Zum einen muß der für eine bestimmte
Webseite Verantwortlich nicht identisch mit dem Domain-Inhaber sein. Zum einen erfüllt diese Sichtweise
nicht die Forderung des Gesetzgebers nach unmittelbarer Erreichbarkeit des Impressums. Das Impressum
wäre erst nach Ausfüllen der entsprechenden Eingabemaske im whois-Dienst der Denic zugänglich und auch
nur für solche Personen, die sich mit der Struktur des Internet auskennen, nicht aber für Jedermann.
Wichtig: Seiten mit validem HTML-Code
Kommt es zu einem Rechtsstreit darüber, ob ein vorhandenes Impressum tatsächlich leicht erkennbar
und unmittelbar erreichbar ist, so muß ein Richter entscheiden, ob der Webmaster seine Seite falsch
gestaltet hat oder ob der Nutzer mangelhafte Software eingesetzt hat.
Zu solchen Rechtsstreitigkeiten muß generell gesagt werden: Bei Auslegung von Gesetzen, die sich auf
technische Angelegenheiten beziehen, urteilen Richter danach, ob der für das jeweilige Sachgebiet bestehende
"Stand der Technik" bzw. ob die "Anerkannten technischen Normen und Regeln" eingehalten worden sind.
Wenn bei einem Rechtsstreit über technische Dinge dem Beklagten nachgewiesen werden kann, daß
er nicht nach dem Stand der Technik und anerkannten technischen Normen gehandelt hat, so ist dies ein
deutliches Indiz dafür, daß ihn eine Schuld oder Mitschuld trifft.
Für das WWW bedeutet dies: Webmaster sollten sich an die vom World Wide Web Consortium (W3C)
veröffentlichten und weltweit als Standard anerkannten Spezifikationen für HTML bzw. XHTML halten und
ihren Seiten mit dem HTML-Validator des W3C auf Fehler untersuchen und gefundene Fehler korrigieren.
Dies gewährleistet zwar noch nicht, daß die Seiten inhaltlich korrekt und barrierefrei sind, wohl aber,
daß sie technisch in Ordnung sind. Der HTML-Validator ist online erreichbar unter der
Adresse http://validator.w3.org
Verpflichtungen der Internet-Agenturen gegenüber ihren Kunden
Wenn Sie als Webmaster oder Geschäftsführer eines Unternehmens Ihre Webseiten selbst erstellen
bzw. durch eigene Mitarbeiter erstellen lassen, so sind Sie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften
ohne Einschränkung selbst verantwortlich.
Wenn Sie hingegen die Webseiten gegen Entgelt durch einen externen Dienstleister erstellen lassen,
so gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten der Dienstleistung, Sie auch auf die rechtliche
Situation aufmerksam zu machen (allerdings nicht im Sinne einer vollwertigen Rechtsberatung, die
nur Rechtsanwälten vorbehalten ist). Wenn Ihnen also Webseiten ohne Impressum oder mit unvollständigem
Impressum geliefert werden und sie diese online verfügbar machen, so begehen Sie zwar einen Rechtsverstoß
nach §6 TDG, können jedoch Schadensersatz und/oder Nachbesserung vom beauftragten Dienstleister verlangen.
Für Internet-Agenturen gibt es keinen Befähigungsnachweis (wie etwa eine Meisterprüfung). Jeder,
der das Wort "Internet" schon mal gehört hat, kann als Internet-Agentur bzw. Webdesigner auftreten.
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Ehe wir uns hier mißverstehen: Ich selbst biete keine Leistungen als Webdesigner an. Ich habe also
nicht die Absicht, Sie mit diesem Text als Kunden zu gewinnen.
Sondern ich bin ein gesellschaftspolitisch interessierter Mensch, der sich mit den
modernen Medien auseinandersetzt und seine Meinung dazu äußert.
Zur Auseinandersetzung mit Politik und Gesellschaft gehört natürlich ganz wesentlich die
Beschäftigung mit den Gesetzen, die von den durch regelmäßige demokratische Wahlen legitimierten
Volksvertretern erlassen werden, um das Zusammenleben der Menschen zu regeln – Gesetze, die
meistens sehr vernünftig sind, aber häufig mißverstanden werden.
DANIEL REHBEIN
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Schauen Sie sich deshalb die eigenen Seiten des Webdesigners, den sie beauftragen wollen,
und dessen Referenzprojekte kritisch an: Ist überhaupt ein
Impressum vorhanden? Enthält das Impressum alle vorgeschriebenen
Angaben? Ist es von allen Seiten leicht erkennbar und unmittelbar zu erreichen? Lassen Sie die
Seiten durch den HTML-Validator des W3C testen oder betrachten Sie sie mit dem
Textbrowser Lynx: Sind die Seiten technisch einwandfrei?
So unterscheiden Sie, wer einfach nur ein bischen HTML gelernt hat, um bunte Seiten zu erstellen, und
wer wirklich das Medium Internet und dessen gesellschaftlichen Kontext (wozu auch der rechtliche
Rahmen gehört) kennt und damit seine Kunden (also Sie) optimal beraten kann.
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