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Impressumspflicht für Webseiten


Auszüge aus dem "Teledienstegesetz" (TDG) der Bundesrepublik Deutschland

enthalten im "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste" (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001. BGBl I, 3721

§2 Geltungsbereich (nur Absätze 1 und 3 wiedergegeben)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

§6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


 

Grundsätzliche Bedeutung für Webmaster

Mit der am 14. Dezember 2001 erfolgten Veränderung des Teledienstegesetzes hat der Gesetzgeber die schon vorher vorhandene Impressumspflicht für Online-Inhalte weiter präzisiert und mit Hilfe einer Bußgeldandrohung aus einer schlichten Vorschrift ein durchsetzbares Verbraucherrecht gemacht.

Das, was der Gesetzgeber im §6 als Pflichtangaben festschreibt, sollte eigentlich für eine seriöse Webseite selbstverständlich sein. Denn gerade im Internet, wo jeder eigene Inhalte veröffentlichen kann, sind für den Nutzer Angaben über die Herkunft der dargebotenen Informationen sehr wichtig. Der Nutzer muß erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt?

Um derartige Fragen und damit die Glaubwürdigkeit einer Webseite beantworten zu können, muß der Nutzer eine klare Impressumsangabe vorfinden. Seiten, auf denen man gar kein Impressum, lediglich eine E-Mail-Adresse oder ein Pseudonym (wie z.B. "Euer Webmaster" oder "Das Team") findet, auf denen sich der Autor also nicht zu erkennen geben will, sind schlichtweg unseriös. Wenn der Autor nicht genannt werden will, so kann man daraus den Schluß ziehen, daß sich illegale Inhalte auf den Seiten befinden, der Webmaster also Gaunereien mit seinen Gästen vorhat: Er bietet gecrackte Software an, er gibt absichtlich falsche Daten zu Produkten an, um den Besucher zum Kauf zu bewegen, er versucht, beim Besucher einen 0190er-Dialer zu installieren, oder ähnliches.

Eigentlich sollte es also im Interesse jedes seriösen Webmasters liegen, seine Besucher darüber zu informieren, mit wem sie es zu tun haben. Doch trotzdem findet man im (bundesdeutschen) Internet zahlreiche Webseiten, wo der Autor sein Impressum vergessen hat oder es aus Nachlässigkeit so eingebunden hat, daß die Nutzer es nicht finden bzw. nicht alle Nutzer es finden.

Wer ist eigentlich impressumspflichtig?

In Diskussionsforen zum Internet-Recht taucht bisweilen die Frage auf, ob für private Webmaster überhaupt eine Impressumspflicht bestehe. Schon alleine die Frage irritiert: Warum will ein (seriöser) Webmaster seine Impressumspflicht wegdiskutieren? Welche Gründe hat ein Webmaster, auf seinen Seiten seine Identität nicht angeben zu wollen?

Was vielfach zu der irrigen Annahme führt, ein Impressum sei erst notwendig, wenn man kommerzielle Absichten verfolgt, ist der Ausdruck "geschäftsmäßige Teledienste" in §6 TDG.

Doch hier muß klar unterschieden werden zwischen den beiden Begriffen "geschäftsmäig" und "gewerbsmäßig". Der Begriff "gewerbsmäßig" trifft auf eine Tätigkeit in der Tat erst dann zu, wenn mit ihr Geld erwirtschaftet werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Der Begriff "geschäftsmäßig" aber bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die ernsthaft betrieben werden und die nicht nur vorübergehend sind (nachhaltige Tätigkeiten).

Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos, die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso muß auch derjenige, der seine eigene Webseite ausschließlich als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben. Denn eine einzelne Kontaktanzeige ist typischerweise etwas verübergehendes. Anders sieht es aus, wenn jemand auf Webseiten anderen die Möglichkeit gibt, Kontaktanzeigen aufzugeben, also eine Kontaktbörse anbietet. Dann handelt es sich um einen Dienst an die Allgemeinheit, der in seinem Wesen auf unbestimmte Dauer angelegt ist.

Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben.

Selbst Rechtsanwälte geraten manchmal mit den Begriffen durcheinander und verwechseln "geschäftsmäßig" mit "gewerbsmäßig". Um hier Klarheit zu schaffen, kann man sich auch mal die Situation außerhalb des Internet anschauen. Denn die Politik will ja keine Sonderstellung des Internet erreichen, sondern verfolgt das Ziel, Online-Medien durch entsprechende Gesetzgebung so in das Gesellschaftsgefüge einzubinden, daß eine weitestgehende rechtliche Gleichstellung zwischen konventioneller und elektronischer Kommunikation erfolgt.

In der "Realen Welt", also dem Leben außerhalb des Internet, gilt die Impressumspflicht seit je her für alle an die Öffentlichkeit gerichteten Publikationen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Jeder, der sich schon einmal politisch engagiert hat und in der Fußgängerzone Flugblätter verteilt hat, oder wer sich als Schüler in der Redaktion der Schülerzeitung beteiligt hat, kennt die generelle Pflicht zur Angabe eines Impressums, das meist mit dem Kürzel "ViSdP" (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) eingeleitet wird. Zwar findet man insbesondere auf politisch strittigen Flugblättern häufig bewußt fehlerhafte Adressen wie z.B. "Käpt'n Antifa, Links Radikal 13, D-110 Polizei"; Die geltende Rechtslage ist aber so, daß in jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Publikation ein korrektes Impressum stehen muß und daß in diesem die für den Inhalt verantwortliche Person mit Namen und Adressen nachlesbar sein muß.

Die Impressumspflicht für Webseiten ist also keine juristische Besonderheit, sondern lediglich eine Angleichung an die für Papier-Veröffentlichungen geltenden Vorschriften. Insofern ist klar, daß der Gesetzgeber auch für Teledienste eine Impressumspflicht definiert hat, die unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns ist. Im Gesetz wurde also ganz gezielt der Begriff "geschäftsmäßig" und nicht "gewerbsmäßig" gewählt.

Ergänzend sei noch gesagt, daß der Begriff "privater Webmaster" eine umgangssprachliche Bezeichnung ist, die keinerlei Bedeutung für Rechtsvorschriften hat. Es ist auch keineswegs so, daß der Begriff "privat" in der deutschen Sprache generell gleichbedeutend ist mit "nicht kommerziell". Im Bereich der Fernsehsender beispielsweise ist "privat" der Gegensatz zu "öffentlich-rechtlich". In anderen Rechtsgebieten steht "privat" häufig im Gegensatz zu "staatlich" (z.B. "Privatunternehmen" versus "Behörde").

Unterscheidung Teledienst – Mediendienst

Irritationen löst die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Teledienst" und "Mediendienst" aus. In obigem Gesetzestext habe ich bewußt §2 (4) nicht wiedergegeben. Denn dieser beinhaltet eine lange Aufzählung, welche Dienste kein Teledienst, sondern ein Mediendienst sind. Auch im Absatz 2 befinden sich Ausschlußklauseln.

Bei Durchlesen des Teledienstegesetzes kommen manche Webmaster deshalb zu dem Schluß, daß ihr Dienst gar nicht unter das TDG fällt und deshalb auch kein Impressum erforderlich sei. Doch diese Schlußfolgerung stimmt nicht. Denn alle Online-Dienste, die nicht als Teledienste eingestuft werden, gelten als Mediendienste. Für Mediendienste gilt ein anderes Gesetz, das ebenso ein Impressum vorschreibt, nämlich der Mediendienstestaatsvertrag.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten entstammt der historisch begründeten Zuständigkeitsteilung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern im Rahmen der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. Für die Regelung der Telekommunikation ist die Bundesrepublik zuständig, für die Regelung der Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen) sind die Länder zuständig. Früher waren Telekommunikation und Medien auch technisch klar getrennt: Telekommunikation bestand lediglich aus Individualkommunikation (Fernschreiben, Fernsprechen, Fernkopieren) und wurde von der Deutschen Bundespost durchgeführt.

Mit Einführung des WWW sind nun in demselben Medium, nämlich dem Internet, sowohl Fragen der Telekommunikation als auch Fragen der Medienaufsicht, zu regeln. Deswegen musste der Gesetzgeber das Internet aufteilen in Inhalte, die als Telekommunikation gelten und für die die Bundesrepublik Gesetze macht, und in Inhalte, die als Medien gelten und für die die Länder zuständig sind. Deswegen trägt das Gegenstück zum bundesweit geltenden Teledienstegesetz nicht den Namen "Gesetz", sondern "Staatsvertrag": Es heißt "Mediendienstestaatsvertrag". Prinzipiell könnte jedes Bundesland die Mediendienste anders regeln. Um Einheitlichkeit herbeizuführen, haben alle Länder der BRD miteinander den Mediendienstestaatsvertrag abgeschlossen, der die Mediendienste in allen Bundesländern einheitlich regelt. Dieser ist an das Teledienstegesetz angelehnt. Der Medienstdienstestaatsvertrag hat in jedem einzelnen Bundesland Gesetzeskraft und gilt somit einheitlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Eine ähnliche Problematik gab es übrigens bereits Anfang der 1980er-Jahre mit der Einführung des Systems Bildschirmtext. Dieses System wurde zwar von der Deutschen Bundespost betrieben, wurde aber als Mediendienst gewertet und unterlag somit der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Länder schlossen damals den Bildschirmtext-Staatsvertrag ab, der Btx in allen Bundesländern einheitlich regelte.

Daß mit der Verbreitung des WWW und damit der stärkeren Popularisierung des Internet (dem Netz, auf dem das WWW basiert) der Gesetzgeber sich veranlaßt sah, ein Teledienstgesetz zu verabschieden (was natürlich nicht nur für das Internet und erst recht nicht nur für Dienste unter "de"-Domains gilt, sondern für alle in Deutschland verfügbaren elektronischen Kommunikations- und Informationsdienste), änderte nichts an der Trennung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Und dieser im Grundgesetz festgelegten Trennung musste natürlich Rechnung getragen werden.

Die Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist also eine politische Besonderheit. Der einzelne Webmaster braucht sich darum aber nicht weiter zu kümmern, da beide Gesetze sehr ähnlich sind. Insbesondere besteht für beide Arten von Diensten eine Impressumspflicht.

Die freie Meinungsäußerung

Böse Zungen behaupten, die Impressumspflicht widerspräche dem Grundgedanken der anonymen Nutzung des Internet und der freien Meinungsäußerung. Diese Behauptung ignoriert aber, daß die Impressumspflicht nur für diejenigen gilt, die Dienste anbieten, nicht für alle Personen, die das Internet aktiv nutzen.

Man kann im Internet auf zahlreiche Arten seine freie Meinung äußern, ohne daß man dafür gleich Anbieter eines Dienstes werden muß. Um seine Meinung kundzutun, ist es nicht erforderlich, eigenen Webseiten anzubieten. Es gibt zahlreiche Webforen, auf denen man als Teilnehmer anonym mit anderen diskutieren kann.

Darüber hinaus ist das Web (also das Protokoll HTTP) lediglich eines von einer Vielzahl von Protokollen und Möglichkeiten, die das Internet bietet. Und es ist auch keineswegs für alle Anwendungen das geeignete Protokoll. Gerade zum Publizieren und Diskutieren von Meinungen bietet sich das Usenet an (also das Protokoll NNTP), in dem es keinen zentralen Dienstanbieter gibt, sondern in einem demokratischen Verfahren über die Einrichtung von Diskussions- und Veröffentlichungsforen ("Newsgroups") abgestimmt wird.

 

Wann ist etwas überhaupt ein Dienst?

Manche Webmaster bezweifeln, im Internet überhaupt einen Dienst anzubieten. Diesen Zweifeln liegt die Sichtweise zugrunde, innerhalb des Internet alle Techniken des Internet (also auch den Betrieb eines Webservers) als selbstverständlich, ja quasi als belanglos, ansieht. Ein Dienst wäre dann nur etwas, was Auswirkungen außerhalb des Internet hätte, also etwa das Angebot eines Versandhandels oder die Werbung für Produkte, die außerhalb des Internet gekauft werden können.

Doch Gesetze können keine selbstverständlichen Belanglosigkeiten. Wenn etwas von einem Gesetz ausgenommen sein soll, so muß dies im Gesetz explizit formuliert sein. Das Teledienstegesetz beschreibt aber ganz im Gegenteil sogar explizit, daß "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste" (§2 (1)) inbegriffen sind. Dies bedeutet, daß bereits das Angebot eines Abrufs von Informationen über das Protokoll HTTP (also das Bereitstellen von Webseiten) ein Dienst ist.

Spätestens dann, wenn dem Besucher der Webseiten angeboten wird, selbst interaktiv zum Inhalt beizutragen, also beispielsweise einen Eintrag in einem Gästebuch beizusteuern oder einen Diskussionsbeitrag in ein Forum zu setzen, sollte für jeden Menschen, der wenigstens halbwegs der deutschen Sprache mächtig ist, klar sein, daß dies ein Dienst ist. Doch ausgerechnet bei Foren und Gästebüchern wird sehr häufig die Impressumspflicht vernachlässigt.

In Webforen gibt es sehr häufig FAQ-Listen (FAQ=Frequently Asked Questions) mit diversen Fragen und Antworten, doch die Frage nach dem Verantwortlichen taucht dort meist nicht auf. Dabei ist es nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine für den Besucher wichtige Information. Wenn ich z.B. über eine Suchmaschine oder über das Verfolgen von Links bei einem Webforum lande, frage ich mich zuerst "Wo bin ich hier überhaupt?". Ich möchte wissen, wer für das Forum verantwortlich ist, ob das Forum von einer Einzelperson, eine Gruppe oder einem Unternehmen betreut wird. Ich möchte einschätzen können, ob mit dem Forum eine bestimmte Intention verfolgt wird oder ob lediglich neutral über bestimmte Themen diskutiert werden soll. Doch derartige Fragestellungen fehlen in den FAQ-Listen meistens völlig. Statt dessen wird lediglich auf rein technische Fragen eingegangen wie der Vergabe von Zugangspaßwörtern, den Einstellungen der Zeitzone, Siganturdefinitionen oder HTML-Kodierungen. Aber wenn die Frage "Wo bin ich hier überhaupt?" noch gar nicht beantwortet ist, macht es doch keinen Sinn, bereits umfassend auf technische Detailfragen einzugehen.

Manche Webmaster meinen außerdem, daß nur dann ein Dienst gemäß Teledienstegesetz gegeben ist, wenn man eine eigene Domain besitzt. Einige gehen sogar noch weiter und behaupten, daß nur relevant wäre, wessen Domain eine deutsche Domain (also ".de") ist.

Im Teledienstegesetz steht aber kein einziges Wort über Domains, auch steht überhaupt nichts spezielles zu Internet-Techniken im Gesetz. Denn es ist keine Rechtsnorm, die nur speziell für das Internet gilt, sondern ein Gesetz für "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste". Es gibt weder eine Bindung der Gültigkeit des Gesetzes an das Internet, noch an das Übertragungsprotokoll TCP/IP, noch an den Zugriff mittels Domainnamen. Auch Dienste, in denen es den Begriff "Domain" gar nicht gibt, werden vom Teledienstegesetz erfaßt, z.B. die klassischen Mailboxen (Telebox, Fido, Maus, Zerberus, etc), die man mit Modem oder Akkustikkoppler (sofern man noch einen solchen besitzt) über das Fernsprechnetz oder über Datennetze wie etwa Datex-P erreicht. Und somit ist es für die Impressumspflicht bei Webseiten auch völlig irrelevant, ob die Seiten eine eigene Domain haben oder als Unterseiten bei einem größeren Anbieter abgelegt sind, und es ist genauso irrelevant, unter welcher Länderkennung die Seiten aufgerufen werden.

Pflichtangaben im Impressum

Für Webmaster, die als privates Hobby Seiten im WWW pflegen, sind die Pflichtangaben im Impressum sehr überschaubar: Sie betreffen nur die Punkte 1 und 2 in §6 TDG:

Laut Punkt 1 muß das Impressum den Namen und die Anschrift enthalten. Der Zusatz "unter der sie niedergelassen sind" stellt klar, daß es eine wirklich existierende Adresse sein muß. Eine Postfachangabe, Postlagervermerk oder ähnlich reicht also nicht aus, sondern es muß der Name der Person, Straße und Hausnummer sowie die Ortsbezeichnung (bei manchen Ortsnamen sind Zusätze erforderlich, um Eindeutigkeit herzustellen) angegeben werden. Unternehmen, Vereine oder andere Gruppen müssen eine verantwortliche Person benennen.

Problematik Spam (Werbung)

Steht die E-Mail-Adresse öffentlich zugänglich auf einer Webseite, z.B. im Impressum, so landet nach einiger Zeit unverlangte Werbung (Spam) im E-Mail-Postfach. Mit sogenannten Harvestern suchen Spam-Versender systematisch nach E-Mail-Adressen.

Die E-Mail-Adresse gar nicht zu nennen oder sie mit allerlei Tricks zu verschleiern, ist unhöflich gegenüber dem Besucher, denn er kann dann nicht mehr einfach klicken, um eine E-Mail zu schreiben.

Eine Möglichkeit, die die E-Mail-Adresse ganz normal zugänglich macht, aber erfahrungsgemäß die Verwendung der Adresse für Spam lange hinauszögert, ist die Codierung der E-Mail-Adresse mit den Unicode-Angaben in HTML.

Lesen Sie mehr zu dieser Thematik unter den folgenden Links:

 

Auch unter Juristen umstritten ist die Bedeutung des Punktes 2. Der Gesetzgeber hat das Gesetz bewußt nicht für den Einzelfall "WWW" formuliert, sondern allgemeingültig für alle Online-Dienste. Doch was bedeutet für das WWW die Formulierung "elektronische Post"? Von den meisten Juristen wird dieser Begriff interpretiert als "E-Mail", was aufgrund der sprachlichen Ähnlichkeit naheliegt.

Dies muß nicht zwingend bedeuten, daß eine E-Mail-Adresse angegeben werden muß. Einer E-Mail-Adresse gleichwertig und deswegen auch möglich ist die Angabe einer URL (HTTP-Adresse) eines Kontaktformulars.

Andere Juristen halten jedoch dagegen, daß der Dienst E-Mail nicht das Merkmal "unmittelbare Kommunikation" erfüllt, weil E-Mails zeitversetzt übertragen und gespeichert werden. Kommunikationswege, die das Merkmal "unmittelbar" erfüllen, seien Fernschreiben (Telex), Telephon oder Instant Messenger (wie z.B. ICQ).

Gerichtsurteile zu dieser Fragestellung sind bisher noch nicht gefällt worden. Es ist auch nicht zu erwarten, daß ein Rechtsstreit ausgerechnet diesen einen Punkt klarstellt. Für die Praxis bedeutet das, daß es ausreicht, eine der möglichen Interpretationen von Punkt 2 zu erfüllen, um seiner Informationspflicht Genüge zu tun. Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt sowohl E-Mail-Adresse als auch Telephonnummer.

Die übrigen Punkte des §6 TDG treffen in der Regel für Hobby-Webmaster nicht zu. Wer aber Webseiten nicht für sich selbst, sondern für einen Verein oder ein Unternehmen erstellt, muß diese Punkte beachten. Wenn man eine Webseite für ein Unternehmen erstellt, kann in der Regel ein Geschäftsführer oder Prokurist Auskunft zu den in §6 TDG genannten Punkten geben. Denn dies sind Angelegenheiten, die das Unternehmen auch in anderen Rechtsgeschäften betreffen, die also bei den verantwortlichen Personen bekannt sein sollten.

Weitere Plichten beachten müssen auch Personen, die Berufe ausüben, die einer besonderen Regelung unterliegen oder für die besondere Befähigungen nachweisen müssen. Dies gilt z.B. für Ärzte und Apotheker oder für Rechtsanwälte und Notare. In diesem Fällen muß zusätzlich über die berufliche Befähigung informiert werden inklusive einer Quellenangabe oder eines Links zu den Originaltexten der berufsrechtlichen Regelungen.

Was gehört nicht in's Impressum?

Der Gesetzgeber hat mit dem §6 des Teledienstgesetzes definiert, welche Angaben zwingend im Impressum eingetragen werden müssen. Er macht aber keine Vorschriften, daß bestimmte Angaben im Impressum nicht erscheinen dürfen.

Deshalb steht es jedem Webmaster frei, beliebige weitere Angaben in sein Impressum aufzunehmen. Ob da nun noch die Blutgruppe, der Stand der Gestirne zum Zeitpunkt der Geburt oder die Quersumme der Schulnoten der vierten Klasse genannt wird – Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.

Allerdings dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht in einer Fülle von schlecht strukturierten Zusatzinformationen untergehen, denn damit wäre die Vorschrift, daß das Impressum "leicht erkennbar" sein muß, verletzt.

Es gibt aber bestimmte Dinge, die man (wenn man von seinen Besuchern ernst genommen werden will) grundsätzlich nicht in das Impressum schreiben sollte: Haftungsausschlußklauseln und Distanzierungen von Links.

Wie bereits oben geschildert, verhält sich der Gesetzgeber bzgl. des Internet nicht anders als bzgl. herkömmlicher Publikationen. Eine öffentlich abrufbare Webseite also genauso zu bewerten wie beispielsweise ein Flugblatt, das man in der Fußgängerzone verteilt. Lediglich der konkrete Text der Gesetze weicht voneinander ab.

Auf keinem einzigen Flugblatt, das mir bisher in die Hand gedrückt worden ist, habe ich Klauseln zum Haftungsausschluß gefunden. Im Internet aber begegenen einem immer wieder Webseiten, auf denen der Verfasser verkündet, daß er keine Haftung übernimmt, daß externe Links nicht in seiner Verantwortung liegen, daß er keine Ahnung vom Urheberrecht hat und vielerlei Dinge mehr. Auf manchen Webseiten werden diese Klauseln als "Nutzungsbedingungen" betitelt und dem Besucher wird suggeriert, er würde diese Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen automatisch mit dem Aufruf der Webseiten akzeptieren. Manche Zeitgenossen schreiben derartige Haftungsausschlüsse sogar unter ihre E-Mails.

Derartige Klauseln, in denen der Webmaster bekundet, daß er für nichts verantwortlich ist (daß die Webseiten also ohne sein Zutun von Geisterhand entstanden sein müssen), sind ein Zeugnis der Angst, wegen irgendetwas belangt zu werden. Sie werden deshalb auch "Angstklauseln" genannt.

Der Webmaster bekräftigt damit öffentlich, daß er im Geiste noch nicht erwachsen ist. Er hat kein eigenes Rechtsempfinden, das ihm sagt, was richtig und was falsch ist. Sondern er erwartet, daß ein vorformulierter Text quasi die schützende Hand über ihn hält und ihn vor allem möglichen Unbill beschützt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) festgestellt, daß eine Distanzierungsklausel, die nur gesetzt wird, um vor rechtlicher Verantwortung zu schützen, nicht ernstzunehmen ist und deshalb keine Wirkung hat. Siehe hierzu auch die Erläuterungen auf der Seite http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html

Es gibt sogar Webseiten, die vorformulierte Haftungsausschlußklauseln zum Kopieren oder Verlinken anbieten. Doch dies ist Unfug. Man kann sich der Gültigkeit von Gesetzen nicht durch einen vorformulierten Text entziehen. Ansonsten könnte man auch straffrei einen Bankraub begehen, wenn man ein Schild mit der Aufschrift "ich bin für meine Taten nicht verantwortlich" vor sich herträgt. Und es kommt auch kein gültiger Vertrag mit dem Besucher zustande, nur weil es eine Seite mit dem Titel "Nutzungsbedingungen, bitte lesen" gibt.

Daß es tatsächlich Leute gibt, die meinen, mit einfachen Signalen Gesetze außer Kraft setzen zu können, kann man (zumindest als Fußgänger oder Fahrradfahrer) täglich im Straßenverkehr erleben: Viele Autofahrer scheinen zu glauben, daß man im absoluten Halteverbot parken darf, wenn man dabei die Warnblinkanlage einschaltet. Im Straßenverkehr ist so ein Verhalten ein dauerndes Ärgernis. Im Internet geben sich Webmaster, die meinen, ihre Verantwortung vor dem Gesetz einfach negieren zu können, lediglich der Lächerlichkeit preis.

Eine genauere Betrachtung über Haftungsausschlußklauseln, Nutzungsbedingungen und Distanzierungen von Links können Sie auf der Seite http://www.mein-dortmund.de/disclaimer.html lesen.

Wie muß das Impressum erreichbar sein?

Der Gesetzgeber macht keine festen Vorgaben, wie das Impressum eingebunden werden soll. Er fordert aber, das es "leicht erkennbar" sein muß. Nach überwiegender Meinung ist diese Vorschrift erfüllt, wenn das Impressum durch einen Link mit der Bezeichnung "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" erreichbar ist. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den Link explizit als "Impressum" bezeichnet. Es ist dagegen nicht notwendig, auf das Teledienstegesetz hinzuweisen, oder gar im Impressum zu schreiben, daß es sich um das "Impressum gemäß §6 TDG" handelt.

Weiter fordert der Gesetzgeber, daß das Impressum "unmittelbar erreichbar" sein muß. Der Nutzer darf also nicht gewungen werden, erst Modifikationen an seinem Browser vorzunehmen oder gar Plug-Ins zu installieren, bevor er das Impressum lesen kann. Somit darf die Erreichbarkeit des Impressums nicht davon abhängig gemacht werden, ob Javascript unterstützt wird. In einem Firmennetz müsste der Nutzer womöglich erst seinen Administrator bitten, Javascript freizuschalten. Ein blinder oder sehbehinderter Nutzer, der den Browser Lynx benutzt, hat gar keine Möglichkeit, Javascript einzuschalten. Somit erfüllt ein Impressum, das beispielsweise als Javascript-Popup realisiert ist, nicht die Vorschrift "unmittelbar erreichbar".
Wenn Sie einen Eindruck erhalten möchten, wie Blinde und Sehbehinderte Ihre Webseiten wahrnehmen, dann installieren Sie sich den Textbrowser "Lynx". Diesen erhalten Sie z.B. hier zum kostenlosen Download:

http://www.mein-dortmund.de/browser-lynx.html

Möchten Sie wissen, welche Gründe es auch für sehende Internet-Nutzer gibt, die Javascript-Unterstützung auszuschalten? Dann lesen Sie folgende Seite:

http://www.mein-dortmund.de/javascript.html

Es ist ohnehin ärgerlich und zeugt von fehlender Kundenorientierung, wenn Webmaster die Ausführung von Javascript bei ihren Nutzern pauschal voraussetzen und damit einen Teil ihrer Besucher von den Seiten ausschließen. Im Fall des Impressums ist es aber nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtlich relevant: Wer Besucher durch technische Barrieren vom Abruf des Impressums ausschließt, also gegen §6 Satz 1 TDG verstößt, kann nach §12 TDG mit bis zu 50.000,- € Bußgeld belegt werden.

Ebenso ist es auch nicht zulässig, das Impressum oder Teile des Impressums als Graphikdatei abzulegen, wenn nicht gleichzeitig eine Textalternative vorhanden ist. Denn damit würden Blinde und Sehbehinderte, die Webseiten per Braille-Zeile ertasten oder per Sprachausgabe vorlesen lassen, von den Impressumsangaben ausgeschlossen.

Framesets, Gästebücher, Foren, etc.

Es kann vom Nutzer auch nicht erwartet werden, daß er in der URL-Zeile (sofern sein Browser überhaupt eine URL-Zeile hat) herumprobiert, um zum Impressum zu kommen. Dies sollten Webmaster berücksichtigen, die ihre Seiten aus Frames zusammensetzen. Denn z.B. durch Suchmaschinen kann ein Nutzer direkt zu einzelnen Frames geführt werden. Deshalb muß auf jedem einzelnen Frame für den Benutzer leicht erkennbar ein Link zum Impressum vorhanden sein.

Häufig vergessen wird dies bei Seiten, die ein Webmaster nicht selbst erstellt, sondern bei einem Dienstleister anlegen läßt (insbesondere Foren und Gästebücher). Jemand, der über eine Suchmaschine bei solchen Seiten landet, findet häufig nicht nur kein Impressum vor, sondern auch keinerlei Information, zu welcher (Gesamt-)Website die betreffende Seite überhaupt gehört. Die Impressumspflicht gilt aber für alle geschäftsmäßigen, d.h. auf Dauer angelegten Webseiten, unabhängig davon, wie der Benutzer zu ihnen kommt. Auch ein für die Öffentlichkeit einsehbares Forum oder ein Gästebuch braucht deshalb einen klar erkennbaren Link zum Impressum.

Aufgrund der Verpflichtung zur leichten Erreichbarkeit des Impressums reicht es auch nicht, als Inhaber einer Domain zu glauben, die Benutzer könnten doch in der whois-Datenbank der Denic nachschlagen, wer man ist. Zum einen muß der für eine bestimmte Webseite Verantwortlich nicht identisch mit dem Domain-Inhaber sein. Zum einen erfüllt diese Sichtweise nicht die Forderung des Gesetzgebers nach unmittelbarer Erreichbarkeit des Impressums. Das Impressum wäre erst nach Ausfüllen der entsprechenden Eingabemaske im whois-Dienst der Denic zugänglich und auch nur für solche Personen, die sich mit der Struktur des Internet auskennen, nicht aber für Jedermann.

Wichtig: Seiten mit validem HTML-Code

Kommt es zu einem Rechtsstreit darüber, ob ein vorhandenes Impressum tatsächlich leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist, so muß ein Richter entscheiden, ob der Webmaster seine Seite falsch gestaltet hat oder ob der Nutzer mangelhafte Software eingesetzt hat.

Zu solchen Rechtsstreitigkeiten muß generell gesagt werden: Bei Auslegung von Gesetzen, die sich auf technische Angelegenheiten beziehen, urteilen Richter danach, ob der für das jeweilige Sachgebiet bestehende "Stand der Technik" bzw. ob die "Anerkannten technischen Normen und Regeln" eingehalten worden sind. Wenn bei einem Rechtsstreit über technische Dinge dem Beklagten nachgewiesen werden kann, daß er nicht nach dem Stand der Technik und anerkannten technischen Normen gehandelt hat, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, daß ihn eine Schuld oder Mitschuld trifft.

Für das WWW bedeutet dies: Webmaster sollten sich an die vom World Wide Web Consortium (W3C) veröffentlichten und weltweit als Standard anerkannten Spezifikationen für HTML bzw. XHTML halten und ihren Seiten mit dem HTML-Validator des W3C auf Fehler untersuchen und gefundene Fehler korrigieren. Dies gewährleistet zwar noch nicht, daß die Seiten inhaltlich korrekt und barrierefrei sind, wohl aber, daß sie technisch in Ordnung sind. Der HTML-Validator ist online erreichbar unter der Adresse http://validator.w3.org

Verpflichtungen der Internet-Agenturen gegenüber ihren Kunden

Wenn Sie als Webmaster oder Geschäftsführer eines Unternehmens Ihre Webseiten selbst erstellen bzw. durch eigene Mitarbeiter erstellen lassen, so sind Sie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften ohne Einschränkung selbst verantwortlich.

Wenn Sie hingegen die Webseiten gegen Entgelt durch einen externen Dienstleister erstellen lassen, so gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten der Dienstleistung, Sie auch auf die rechtliche Situation aufmerksam zu machen (allerdings nicht im Sinne einer vollwertigen Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälten vorbehalten ist). Wenn Ihnen also Webseiten ohne Impressum oder mit unvollständigem Impressum geliefert werden und sie diese online verfügbar machen, so begehen Sie zwar einen Rechtsverstoß nach §6 TDG, können jedoch Schadensersatz und/oder Nachbesserung vom beauftragten Dienstleister verlangen.

Für Internet-Agenturen gibt es keinen Befähigungsnachweis (wie etwa eine Meisterprüfung). Jeder, der das Wort "Internet" schon mal gehört hat, kann als Internet-Agentur bzw. Webdesigner auftreten.
Ehe wir uns hier mißverstehen: Ich selbst biete keine Leistungen als Webdesigner an. Ich habe also nicht die Absicht, Sie mit diesem Text als Kunden zu gewinnen.

Sondern ich bin ein gesellschaftspolitisch interessierter Mensch, der sich mit den modernen Medien auseinandersetzt und seine Meinung dazu äußert.

Zur Auseinandersetzung mit Politik und Gesellschaft gehört natürlich ganz wesentlich die Beschäftigung mit den Gesetzen, die von den durch regelmäßige demokratische Wahlen legitimierten Volksvertretern erlassen werden, um das Zusammenleben der Menschen zu regeln – Gesetze, die meistens sehr vernünftig sind, aber häufig mißverstanden werden.

DANIEL REHBEIN

Schauen Sie sich deshalb die eigenen Seiten des Webdesigners, den sie beauftragen wollen, und dessen Referenzprojekte kritisch an: Ist überhaupt ein Impressum vorhanden? Enthält das Impressum alle vorgeschriebenen Angaben? Ist es von allen Seiten leicht erkennbar und unmittelbar zu erreichen? Lassen Sie die Seiten durch den HTML-Validator des W3C testen oder betrachten Sie sie mit dem Textbrowser Lynx: Sind die Seiten technisch einwandfrei?

So unterscheiden Sie, wer einfach nur ein bischen HTML gelernt hat, um bunte Seiten zu erstellen, und wer wirklich das Medium Internet und dessen gesellschaftlichen Kontext (wozu auch der rechtliche Rahmen gehört) kennt und damit seine Kunden (also Sie) optimal beraten kann.
 



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